In Abendhauptschulen und Abendrealschulen kann aufgenommen werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und weder eine allgemein bildende Schule noch eine berufliche Vollzeitschule besucht. In ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg kann aufgenommen werden, wer eine Vorbildung nachweist, die mindestens dem Hauptschulabschluss entspricht, bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre alt ist, bei Eintritt in die Einführungsphase eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen kann. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden; dieser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender während der Vorkursphase erneut arbeitslos wird. Wehr- oder Zivildienst werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist der in einem akkreditierten Sprachtest „Deutsch“ erzielte Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Textrezeption und Textproduktion. Die Bewerbung um Aufnahme an eine Schule für Erwachsene ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Bewerbung sind vorgeschriebene Unterlagen beizufügen.
Abendgymnasien
Berufstätige werden im Unterricht von in der Regel dreieinhalb Jahren zur allgemeinen Hochschulreife geführt. Studierende des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein.
Abendrealschule
Ein zweijähriger Ausbildungsgang ermöglicht den Erwerb des Realschulabschlusses.
Abendhauptschule
Ein einjähriger Ausbildungsgang (2 Semester) ermöglicht den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
Hessenkolleg
An den Hessenkollegs in Frankfurt, Wiesbaden, Wetzlar und Kassel kann das Abitur in Vollzeitform vorbereitet werden. Studierende der Hessenkollegs dürfen keine berufliche Tätigkeit ausüben, sie können Schüler-Bafög ab Beginn des Schulverhältnisses beantragen, sofern sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.