Inklusion

Das Land Hessen hat sich im Rahmen der Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention auf ein Parallelsystem in der sonderpädagogischen Förderung festgelegt. Die sonderpädagogische Förderung wird auch weiterhin, allerdings verstärkt, in präventiven Maßnahmen und der inklusiven Beschulung (ambulante Maßnahmen) an allgemeinbildenden allgemeinen Schulen sowie in speziellen Förderschulen (stationäre Maßnahmen) stattfinden. Mit der bewussten stärkeren Verlagerung der Entscheidung in die Hand der Eltern, an welcher Schule ein Kind mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen beschult wird, ist allerding davon auszugehen, dass sich künftig mehr Eltern für eine inklusive Beschulung entscheiden werden.
Demgegenüber steht allerdings der sog. „Ressourcenvorbehalt“, d.h. dass inklusive Beschulung nur dann stattfinden kann, wenn die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen an einer allgemein bildenden Schule vorhanden sind. Die endgültige Entscheidung über die inklusive Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers steht im Ermessen der Förderausschüsse.
Können sich diese nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidungen der Förderausschüsse werden i.d.R. einvernehmlich getroffen, so dass, insbesondere im Main-Kinzig-Kreis, eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Elternwunsch und der Empfehlung des Förderausschusses erzielt werden kann. Wesentlich für die Akzeptanz der Inklusion an den allgemeinbildenden Schulen, sowohl in der Lehrerschaft wie auch in der Elternschaft, wird eine gute Personalausstattung seitens des Landes Hessen in den Inklusionsklassen sein.