Grundschule (GS)

Anmeldung von Schulkindern

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Die Schulanmeldung findet ca. eineinhalb Jahre vor dem Einschulungstermin in den Monaten März / April statt. Dabei werden die deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen oder Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.

Vorklassen und Eingangsstufen

In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert. In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb zurückgestellt worden sind.
Verlässliche Schulzeiten
Die tägliche Schulzeit soll für die Schüler der Vorklasse und der Eingangsstufe sowie der Jahrgangsstufen 1 und 2 vormittags vier Zeitstunden, für die der Jahrgangsstufen 3 und 4 vormittags fünf Zeitstunden betragen. Die Schule sorgt in eigener Verantwortung dafür, dass die verlässliche Schulzeit eingehalten wird.

Organisation und Methodik

In der Grundschule werden Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet. Sie rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe vor. Eine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 2 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand.
Der Unterricht wird in folgenden Gegenstandsbereichen gewährleistet: Deutsch, Mathematik, Kunst, Musik, Sachunterricht, Religion, Sport, Einführung in eine Fremdsprache. Ab der Jahrgangsstufe 3 wird eine Fremdsprache angeboten. Für den Fremdsprachenunterricht sind Noten zu erteilen, diese sind aber von der Versetzungsrelevanz ausgenommen. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, welche Fremdsprache eingeführt wird.