Fahrtkostenerstattung

Notwendig sind die Beförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz für den Besuch der zuständigen Schule oder derjenigen Schule, der einem Schüler zugewiesen worden ist sowie der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen. Entsprechend der Entscheidung der Eltern gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in welcher der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe Schulform bezogen, oder derjenigen, in der er Schulform übergreifend angeboten wird.
Die Schülerbeförderung als Pflichtaufgabe des Schulträgers ist auf die Jahrgangsstufen 1 bis 10 beschränkt. Damit wird berücksichtigt, dass die gesetzliche Vollzeitschulpflicht längstens zehn Schuljahre umfasst und es allen Schülern ermöglicht werden soll, die in diesen Stufen möglichen Abschlüsse und Berechtigungen ohne finanzielle Aufwendungen für den Schulweg zu erreichen (Quelle: HKM). Fällt die Schulwahl auf eine Schule, die nicht das Kriterium der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule erfüllt, müssen die weitergehenden Beförderungskosten von den Schülern selbst getragen werden.